Als Dienstleister verwalten wir das Gemeinschaftseigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (§§ 20 - 29 WEG) und der Bedürfnisse und Anforderungen unserer Kunden.
Wichtig ist für uns im Bereich der WEG-Verwaltung der Kontakt zu den Verwaltungsbeiräten und Eigentümern. Wir sind deshalb für die Eigentümer bzw. Kunden täglich erreichbar. Der Beirat verfügt auf Wunsch über eine Kontakttelefonnummer, mit der er in Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten den Geschäftsführer erreichen kann.
Nur wenn die Kommunikation unserer Kunden mit uns einwandfrei funktioniert, ist ein reibungsloser Ablauf der Verwaltertätigkeit möglich.
Der WEG-Verwalter ist gemäß § 21 WEG zu ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere:
In § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) sind die Rechte und Pflichten des Hausverwalters klar festgelegt. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters können durch Vereinbarung oder Beschlüsse nicht eingeschränkt werden.
Die vollumfängliche Regelung und Umsetzung der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung gehört ebenso zu unserer Tätigkeit wie die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz [ (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 370) mit Wirkung vom 01.07.2007] ergeben.
Stöhr Hausverwaltungs GmbH
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Tel: 08131 - 352214 |
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